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B.A.H.-Infocenter Pflegenoten

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,
mit den Pflege-Transparenzvereinbarungen (PTVA und PTVS) gem. § 115 SGB XI ist im Zuge der Umsetzung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes 2008 (PfWG) Neuland betreten worden. Zwischenzeitlich liegen vielfältige Gutachten, Berichte, Unterlassungsbeschlüsse und Urteile vor. Bei Abschluss der Vereinbarungen wurde aufgrund der gesetzlichen Fristsetzung bewusst Erkenntnislücken in Kauf genommenen. Die hier zusammengestellten Dokumente geben in aller gebotenen Deutlichkeit fachliche und sachliche Hinweise zum notwendigen Weiterentwicklungs- und Überarbeitungsbedarf. Z. B.:
  • Offener Brief an die Vertragspartner der Pflegetransparenzvereinbarung der Saarländische Pflegegesellschaft vom 29.10.2010
  • Stellungnahme der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. vom 21.09.2010
  • Wingenfeld Expertise vom 18.02.2010
  • Bonato-Gutachten vom 21.04.2010
  • LSG-Unterlassungsbeschluss Urteil Berlin Brandenburg vom 29.03.2010
  • Bericht der wissenschaftlichen Evaluation zur PTV vom 21.07.2010
  • SG Urteil Münster vom 20.08.2010
  • Moratorium "Nein zu Pflegenoten"
  • Modellprojekt zur Entwicklung von Indikatoren zur Messung von Ergebnis- und Lebensqualität
  • Abschlussbericht der Bonato-Kommission
  • Gemeinsame Pressemitteilung der Bundesverbände der Träger der Pflegeeinrichtungen vom 12.07.2012
  • Zum Hintergrund der Meldung vom 12.07.2012
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. (B.A.H.) sieht sich durch diese Quellen und nicht zuletzt aus praktischen Erfahrungen (aus z. B. MDK-Prüfbegleitungen) in der Forderung nach zügiger, aber fachlich fundierter Überarbeitung der Pflege-Transparenzvereinbarungen (PTVen) bestätigt.

Die Vereinbarungspartner konnten sich jedoch seit dem Beginn der Verhandlungen zur Weiterentwicklung der PTVen (Sommer 2010) nicht auf Veränderungen einigen. Daher hat der Bundesgesetzgeber eine Schiedsstellenlösung eingeführt. Theoretisch könnte bereits im Herbst 2011 hierzu ein Verfahren geführt werden. Die wesentliche Aufgabe der Pflegeselbstverwaltung liegt nun darin, die Verhandlungsstände für eine Schiedsstelle vorzubereiten bzw. ggf. noch weitere Punkte zu einigen.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass mit dem Modellprojekt zur Entwicklung von Indikatoren zur Messung von Ergebnis- und Lebensqualität (s.o., Wingenfeld, u.a.) nunmehr Erkenntnisse vorliegen die eine große Chance haben, in der Pflege auch umgesetzt zu werden. Das würde eine abermalige Veränderung der Prüfgrundlagen bedeuten. Experten gehen aber davon aus, dass eine Realisierung nicht vor 2013 möglich ist. Im Kern geht es darum, dass Pflegeeinrichtungen mit vorgegebenen Dokumenten Routinedaten jeweils pro Jahr erheben und diese systematisch ausgewertet werden. Dies stellt einen völlig neuen Ansatz der Prüfung dar.

Bitte vergegenwärtigen Sie sich, dass die MDK ab dem Jahre 2011 gemäß der gesetzliche Vorgabe erstmals alle Pflegeeinrichtung in Deutschland innerhalb eines Jahres zu prüfen haben.

Insgesamt verfolgt die B.A.H. bei der Überarbeitung der Transparenzvereinbarung, dass dem gesetzgeberischen Auftrag gefolgt werden muss: Der Auftrag liegt in der Erstellung einer vertrauenswürdigen, rechtssicheren und angemessenen Darstellung von Leistungen und deren Qualität, insbesondere der Lebens- und Ergebnisqualität. Die Ergebnisse müssen vergleichbar sein. Deswegen muss der Überarbeitungsmodus der PTVen unter Berücksichtigung der Hinweise des Evaluationsberichtes, aber auch der Unterlassungsbeschlüsse, praktischen Erfahrungen und nicht zuletzt der Wingenfeldstudie, dem gesetzlichen Auftrag gerecht werden und damit die Verbraucherinteressen im Sinne einer verlässlichen Transparenz der Pflegequalität stärken.

Die Prüfsteine der B.A.H. lauten entsprechend:
  • Veränderungen dürfen wissenschaftlich nicht falsch sein und sie müssen eine Verbesserung darstellen.
  • Schaffung einer rechtssicheren Prüfgrundlage.
  • Überprüfung wissenschaftlicher Gütekriterien / Insbesondere muss die Wirksamkeit der Fragestellungen und die gleichartige Anwendung der Prüfer geprüft werden.
  • Ergebnisse müssen vergleichbar sein.
  • Mit Blick auf die Zielsetzung des Instrumentes müssen im gleichen Kontext verstärkt Ergebnisqualitätskriterien eingeführt werden.
  • Reduzierung der Anzahl der Fragen vor dem Hintergrund, dass insbesondere Ergebnis- und Lebensqualität abgebildet werden soll.
  • Angemessener Überarbeitungsmodus für die PTVA, da die Besonderheiten im Bereich ambulanter Pflege Berücksichtigung finden müssen.
  • Wichtig ist: Ein Pretest muss die richtige Adjustierung beweisen.
Die B.A.H. steht Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

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Neue Leistungen für B.A.H. Mitglieder 29.02.2012 MDK Prüfung: B.A.H.-Arbeitshilfe zum Anhörungsverfahren gem. § 115 Abs. 2 SGB XI Das von Gesetz wegen her eingeräumte Recht der Pflegeeinrichtung zu den im Qualitätsprüfbericht formulierten Empfehlungen des MDK Stellung zu nehmen, ist im besonderen Maße eine Notwendigkeit. Auch im Prüfjahr 2012 erhalten Sie nach der MDK-Prüfung von den Landesverbänden der Pflegekassen wieder die Aufforderung, sich hierzu ausführlich zu äußern. Diese Arbeitshilfe unterstützt Sie zusätzlich zu unserer fachlichen Beratung. 29.02.2012 B.A.H.-Arbeitshilfe zum Pflegestufenmanagement (Muster-Widerspruch) Wenn nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit gem. § 14 SGB XI die Pflegebedürftigkeit nicht anerkannt oder eine zu niedrige Pflegestufe beschieden wurde, besteht Handlungsbedarf. Der Pflegedienst sollte den Pflegebedürftigen zur Durchsetzung seiner Ansprüche im Widerspruchsverfahren unterstützen. Da die Begründung eines Widerspruchs mitunter sehr zeitaufwändig sein kann, bietet die B.A.H. ihren Mitgliedern neben der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens eine umfassende Arbeitshilfe hierzu an. 01.01.2012 Beratung über Risiken in der Pflege Der Nachweis von Beratungsleistungen zu Risiken ist ein häufiges Problem bei Qualitätsüberprüfungen durch den MDK. Die B.A.H. empfiehlt seit 1,5 Jahren den Einsatz von Informationsblättern, welche grundsätzlich immer zu Beginn der Versorgung (Erstbesuch) zum Einsatz kommen sollen. Darüber hinaus sollten weitere Beratungsinhalte, Beteiligte und Absprachen in einem Beratungsprotokoll festgehalten werden. Finden Sie bitte Informationsblätter und ein Beispiel für das Beratungsprotokoll hier. 07.07.2011 Pflegegutachten zur Erstellung von Widersprüchen nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit gem. § 14 SGB XI und bei Kostenübernahmen der Sozialhilfeträger
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