B.A.H.-Muster-Pflegevertrag
B.A.H.-Pflegevertrag
Seit Jahren geben wir den von vielen Pflegediensten gern genutzten B.A.H.-Muster-Pflegevertrag heraus, der durch unseren Verbands-Rechtsanwalt Dr. Groß laufend der aktuellen Rechtsprechung angepasst wird.
In der bevorzugten Papierform berechnen wir 0,65 € je Exemplar. Die Verträge erhalten Sie im Format DIN A3, gelocht, gefalzt und mit zwei selbstdurchschreibenden Durchschlägen. Die Mindestabnahmemenge liegt bei 25 Exemplaren – weitere Abgabemengen in 25er Schritten, also 50, 75, 100 usw.
B.A.H. Pflegeverträge (Stand: 10/2019)
NEU: nach den neuen gesetzlichen Regelungen steht Verbrauchern nun auch bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu (§§ 312 g, 355 BGB). Über dieses Widerrufsrecht, sowie die hierfür geltenden Fristen ist der Verbraucher bei Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen. Entsprechend wurden die B.A.H.-Pflegeverträge um diese Widerrufsbelehrung ergänzt.
Folge eines Widerrufs ist grundsätzlich die Rückabwicklung aller gegenseitig erbrachten Leistungen, mithin auch der erhaltenen Vergütung. Eine Rückabwicklung der erbrachten Pflegeleistung ist jedoch nicht möglich. Um also zu verhindern, dass die Vergütung für eine erbrachte Leistung zurückgezahlt werden muss, soll der Verbraucher durch seine Unterschrift bestätigen, dass er sich mit dem sofortigen Beginn der Leistung einverstanden erklärt. Die Vergütung ist dann auch im Falle eines Widerrufs nicht zurückzuzahlen.
Bitte beachten Sie, dass bei unterlassener Belehrung das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch noch über die Frist von zwei Wochen hinaus bestehen würde.
Dieses Widerrufsrecht ist unabhängig von dem bestehenden Kündigungsrecht aus § 120 Abs. 2 SGB XI.
Das Bestellformular (als Faxbestellformular zum Download) erhalten Sie hier:
[weiter]
Bitte bedenken Sie, dass die Anlagen zum Pflegevertrag, also das Preisberechnungsblatt, die Preisliste Pflegesachleistungen nach § 89 SGB XI, die Preisliste für weitergehende Leistungen nach § 61 ff SGB II sowie das Leistungs- und Entgeltverzeichnis für Leistungen der häuslichen Krankenpflege i.S.v. § 37 SGB V, stets von Ihnen aktuell zu halten, gegebenenfalls auszuwechseln sind.
In der bevorzugten Papierform berechnen wir 0,65 € je Exemplar. Die Verträge erhalten Sie im Format DIN A3, gelocht, gefalzt und mit zwei selbstdurchschreibenden Durchschlägen. Die Mindestabnahmemenge liegt bei 25 Exemplaren – weitere Abgabemengen in 25er Schritten, also 50, 75, 100 usw.
B.A.H. Pflegeverträge (Stand: 10/2019)
NEU: nach den neuen gesetzlichen Regelungen steht Verbrauchern nun auch bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu (§§ 312 g, 355 BGB). Über dieses Widerrufsrecht, sowie die hierfür geltenden Fristen ist der Verbraucher bei Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen. Entsprechend wurden die B.A.H.-Pflegeverträge um diese Widerrufsbelehrung ergänzt.
Folge eines Widerrufs ist grundsätzlich die Rückabwicklung aller gegenseitig erbrachten Leistungen, mithin auch der erhaltenen Vergütung. Eine Rückabwicklung der erbrachten Pflegeleistung ist jedoch nicht möglich. Um also zu verhindern, dass die Vergütung für eine erbrachte Leistung zurückgezahlt werden muss, soll der Verbraucher durch seine Unterschrift bestätigen, dass er sich mit dem sofortigen Beginn der Leistung einverstanden erklärt. Die Vergütung ist dann auch im Falle eines Widerrufs nicht zurückzuzahlen.
Bitte beachten Sie, dass bei unterlassener Belehrung das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch noch über die Frist von zwei Wochen hinaus bestehen würde.
Dieses Widerrufsrecht ist unabhängig von dem bestehenden Kündigungsrecht aus § 120 Abs. 2 SGB XI.
Das Bestellformular (als Faxbestellformular zum Download) erhalten Sie hier:
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Bitte bedenken Sie, dass die Anlagen zum Pflegevertrag, also das Preisberechnungsblatt, die Preisliste Pflegesachleistungen nach § 89 SGB XI, die Preisliste für weitergehende Leistungen nach § 61 ff SGB II sowie das Leistungs- und Entgeltverzeichnis für Leistungen der häuslichen Krankenpflege i.S.v. § 37 SGB V, stets von Ihnen aktuell zu halten, gegebenenfalls auszuwechseln sind.