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Aktuell

Rundschreiben - bundesweit
weitere Erleichterungen für Pflegeeinrichtungen liegen vor bis zum 31.03.2021!
zum Rundschreiben
Rundschreiben - bundesweit
Änderungen durch die am 01.05.2020 in Kraft getretene Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbVV) zum 01.05.2021
zum Rundschreiben
Coronavirus-Testverordnung
Sehr geehrtes B.A.H.-Mitglied,
am 5. Oktober 2020 wurde die „Dritte Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)“ verabschiedet. Mit der neuen TestV sollen künftig Testungen von symtomfreien Personen mit sog. PoC-Antigen-Tests ermöglich werden. In unserem bundesweiten Rundschreiben erhalten Sie erste Informationen zur TestV.
bundesweites B.A.H.-Rundschreiben vom 27.10.2020 *Hier*.
Externer B.A.H.-Qualitätszirkel
Sehr geehrtes Mitglied,
aufgrund der aktuellen coronabedingten Beschränkungen ist der Qualitätszirkel zur Zeit ausgesetzt. Die Weiterführung des Qualitätszirkels wird unsererseits für 02/2021 angestrebt. Wir werden Sie diesbezüglich weiterhin und ggfs. kurzfristig informieren.
Corona-Prämie
Mit folgendem bundesweit an alle B.A.H.-Mitglieder gerichteten Rundschreiben möchten wir Ihnen eine gute Nachricht übermitteln:
Die Bundesregierung hat in seinem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27.03.2020 Unterstützungsmaßnahmen für Pflegeeinrichtungen gemäß SGB XI bzw. im Bereich der Häuslichen Krankenpflege vorgesehen – befristet bis zum 30.09.2020.
Es wurde nunmehr festgestellt, dass die Auswirkungen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie auch über den 30.09.2020 hinausreichen.
Der Gesetzgeber hat es daher für erforderlich angesehen, die Geltung eines Großteils der durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und durch das Zweite Bevölkerungsschutz-Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in § 150 SGB XI zur Unterstützung und Entlastung von Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftigen getroffenen und dort bis 30. September 2020 befristeten Regelungen bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Damit gelten wesentliche Bestimmungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung fort.
Welche Regelungen im Detail für Sie weitergelten, finden Sie *Hier*.
zu Anlage 1
zu Anlage 3
Corona-Prämie
Die „Corona-Prämie“ von bis zu 1.000,- € – bei Aufstockung ggf. bis zu 1.500,- € – für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege– ist im Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführt worden als einmalige und besondere Anerkennung für Leistungen von Beschäftigten in der ambulanten, teil- und vollstationären Pflege angesichts der Corona-Pandemie.

Wichtige Ergänzung:
Der GKV-Spitzenverband hat uns ein korrigiertes Antragsformular übersandt mit Stand vom 15.06.2020 und der Bitte, die Mitgliedseinrichtungen zu informieren. Dem kommen wir hiermit nach, das korrigierte Antragsformular für die Antragsstellung zum 19.06.2020 ist beigefügt.
Geändert wurden der Druckbereich und die Hinweise zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente. Aus der ergänzenden Änderung des Hinweises zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente ergibt sich folgende wichtige Klarstellung:
„Bei Kurzarbeit ergibt sich das Vollzeitäquivalent immer aus dem anteiligen Verhältnis der tatsächlich geleisteten , durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei derselben Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigten“.
Damit ergibt sich, dass entgegen unserer ersten Annahme bei Kurzarbeit nur auf die tatsächlich geleistete Wochenarbeitszeit, nicht jedoch mindestens auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit abzustellen ist. Wir haben die Hinweise unserer Arbeitshilfe entsprechend korrigiert.
Korrigieren Sie bei Bedarf die Berechnung der Vollzeitäquivalente bei Kurzarbeit und die darauf beruhende Antragsstellung. Falls Sie keinen Korrekturbedarf (mangels Kurzarbeiterfälle) haben und Sie Ihren Antrag schon gestellt haben, müssen Sie Ihren Antrag nur wegen des veränderten Hinweises im neuen Antragsformular selbstverständlich nicht nochmal einreichen.
In unserer umfangreichen B.A.H.-Arbeitshilfe haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst und die Ergänzungen angepasst. *Hier* geht’s zur B.A.H.-Arbeitshilfe.
Sonderrundschreiben FAQ Rettungsschirm
Im Zuge der SARS-CoV-2 Pandemie kam es in den letzten Wochen und Monaten zu weitreichenden Veränderungen in der Pflege- und Versorgungslandschaft.
Insbesondere die Frage nach der Erstattung von SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Einbußen sorgte immer wieder für Fragestellungen in unseren Mitgliederkreisen.
Der GKV-Spitzenverband hat vor diesem Hintergrund ein Fragen-Antwort-Katalog erstellt, welche die Umsetzung der Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Absatz 3 AGB XI zum Ausgleich der SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen behandelt.
Den Fragen-Antwort-Katalog finden Sie hier.
Sonderrundschreiben zum Thema Corona-Pandemie
Mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie zusammengefasst über die wichtigsten Fragestellungen rund um die Corona-Pandemie informieren. Vorab ist uns aber wichtig, auf folgende Punkte besonders hinzuweisen: Mit dem Erliegen des nahezu gesamten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens für die nächste Zeit steuern wir auf eine Ausnahmesituation zu, die wir in dieser Form bisher noch nicht hatten.
Alle verantwortlichen Stellen arbeiten mit Hochdruck an Lösungen, die die Pflege möglichst entlasten. Die BAH ist aktiv in vielen Gremien auf Bundes- und Landesebene beteiligt. Bitte haben Sie aber auch dafür Verständnis, dass wir bei Aufrechterhaltung unserer Arbeitsfähigkeit darüber hinausgehend keine vollumfängliche (Einzel-)Beratung zu allen denkbaren, aufgrund der Corona-Pandemie sich ergebenden möglichen Fragestellungen anbieten und leisten können.
Mit unserem Sonderrundschreiben informieren wir auf Landesebene zu
- dem Allgemeinen Stand und Informationen.
- Fragen zur Leistungserbringung in den Versorgungsbereichen SGB V / SGB XI (veränderte Anforderungen bei Verordnungen und Bewilligungen, etc.)
- Arbeitsrechtliche Fragestellungen.
- Liste mit Informationsquellen.

Da die Bundesländer teils unterschiedliche Verordnungen/ Maßnahmen erlassen haben, haben wir für unsere Mitgliedspflegeeinrichtungen separierte Sonderrundschreiben erstellt, welche wir Ihnen auch hier zur Verfügung stellen:
- Sonderrundschreiben Landesverband Baden-Württemberg
- Sonderrundschreiben Landesverband Bayern
- Sonderrundschreiben Landesverband Berlin
- Sonderrundschreiben Landesverband Brandenburg
- Sonderrundschreiben Landesverband Hessen
- Sonderrundschreiben Landesverband Sachsen-Anhalt

Der neue Pflege-TÜV für Pflegeheime ist da!
Das neue indikatorengestützte Qualitätssystem für stationäre Pflegeeinrichtungen ist zum 01.11.2019 gestartet. Mit dem sogenannten neuen „Pflege-TÜV“ ändert sich das bisher bekannte Bewertungssystem maßgeblich. Ziel ist es, ein neues, realistischeres Verfahren zur Pflegeheim-Bewertung einzuführen.
Seit dem 01.10.2019 (bis zum 30.06.2020) haben sich alle vollstationären Pflegeeinrichtungen erstmalig an der gesetzlich festgelegten Erfassung ihrer Versorgungsqualität zu beteiligen
Einrichtungen müssen nunmehr zweimal im Jahr eine interne Beurteilung der Versorgung der Bewohner durchführen und die Ergebnisse an die Datenauswertungsstelle (DAS) selbst melden, aus denen dann die Indikatoren für die Prüfung und gleichzeitig der Vergleich mit den bundesweiten stationären Pflegeeinrichtungen ermittelt werden.
Um die Richtigkeit und Gültigkeit der internen Feststellungen der stationären Pflegeeinrichtung zu bestätigen, wird zusätzlich jährlich eine externe Prüfung durch den MDK bzw. den PKV-Prüfdienst vorgenommen. Das bedeutet: Neben einer technischen Prüfung, die die eingespielten Daten in die Datenauswertungsstelle auf Glaubwürdigkeit überprüft, wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eine persönliche Prüfung stattfinden. Die Ankündigung des MDK zur Prüfung wird einen Tag zuvor erfolgen. Der MDK kontrolliert, ob die Ergebnisse des Pflegeheimes mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Bewohners übereinstimmen.
Weitere Informationen zum Pflege-TÜV finden Sie unter nachfolgenden Link.

Meldung
Die neue Pflegeausbildung erfordert eine enge Zusammenarbeit mit der Pflegeschule, mit dem Träger der praktischen Ausbildung sowie der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Um diese Zusammenarbeit abzusichern, erfolgreich und arbeitsteilig zu gestalten, sind durch die Beteiligten Kooperationsverträge abzuschließen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat nunmehr konkrete Empfehlungen für die Ausgestaltung von Kooperationsverträgen in der beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz Anfang Oktober 2019 veröffentlicht, … lesen Sie hierzu mehr. Anlage 1
Stellungnahme und Beteiligung der B.A.H. im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz (RISG)
Die B.A.H., die als Verband unter anderem auch die Interessen von Intensivpflegediensten bundesweit bündelt, hat kritisch Stellung bezogen zum Kabinettsentwurf des RISG, einem Gesetzesentwurf, der Ihre Einrichtung unmittelbar betreffen könnte und der bekanntlich nicht nur in der Fachöffentlichkeit bereits hohe Wellen schlägt. Lesen Sie hierzu mehr...
Aktuell möchten wir Sie über zwei wichtige Änderungen im Zusammenhang mit den Beratungseinsätzen gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI informieren:
Wie Ihnen bekannt ist, sind für die Erbringung von Beratungsbesuchen die vom Qualitätsausschuss Pflege beschlossenen und seit dem 29.05.2018 veröffentlichten „Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche“ gemäß § 37 Abs. 5 SGB XI verbindlich zu beachten und umzusetzen.
Im engen Zusammenhang mit der gesetzlichen Änderung des § 37 Abs. 4 S. 3 SGB XI und den datenschutzrechtlichen Anpassungen der Empfehlungen gem. § 37 Abs. 5 SGB XI wurde auch das Nachweisformular für die Beratungseinsätze durch den GKV-Spitzenverband angepasst und in rundum erneuerter Fassung am 16.07.2019 veröffentlicht. Lesen Sie hierzu mehr...
Anlage 1
Anlage 2
Tempo der gesetzlichen Änderungen
Das hohe Tempo der gesetzlichen Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung SGB XI hält an. Kaum sind aktuelle Gesetzesänderungen in der Umsetzung durch die Praxis bewältigt, gibt es schon die nächste Anpassung.
Einige Änderungen der jüngeren Vergangenheit waren sinnvoll oder wie die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes sogar überfällig, anderes scheint dagegen wenig durchdacht und einem gewissen Aktionismus der für die Problemfelder der Pflege mittlerweile sensibilisierten politischen Entscheidungsträger geschuldet zu sein.
In letztere Kategorie sind auch die zum 11.05.2019 kürzlich in Kraft getretenen Änderungen des SGB XI durch das TSVG einzuordnen.
Lesen Sie hierzu mehr...
GKV Spitzenverband
Durch den GKV Spitzenverband wurden die Gesetzesgrundlagen sowie die jeweiligen Anträge für die
a.) „Förderung der Digitalisierung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen“ und
b.) „Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf“
Veröffentlicht. Diese möchten wir Ihnen an dieser Stelle gern zur weiteren Verfügung stellen:

Zu a.) „Förderung der Digitalisierung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen“
• Antrag im Excelformat – ergänzend zum bisher formlosen Antrag. Den entsprechenden Link finden Sie hier.
• Informationen zum/r Finanzierungsgegenstand, -höhe und Nachweisunterlagen finden Sie hier.

Zu b.) „Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf“
• Antrag im Excelformat – ergänzend zum bisher formlosen Antrag. Den entsprechenden Link finden Sie hier.
• Informationen zum/r Finanzierungsgegenstand, -höhe und Nachweisunterlagen finden Sie hier.

Gerne können Sie uns Ihre/n erstellten Antrag/Anträge nebst Nachweisen vor Versendung an die Kostenträger zur Sichtung übersenden.
Neue Begutachtungsanleitung spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Jeder Mensch möchte ohne Schmerzen und Leiden möglichst im Kreise seiner nächsten Angehörigen in Würde Abschied vom Leben nehmen. Schwerstkranke und sterbende Menschen erhalten qualifizierte medizinische und pflegerische Hilfe, die es auch in der letzten Lebensphase möglich macht, zu Hause, in einer Pflegeeinrichtung oder in dem speziell darauf eingerichteten stationären Hospiz umfassend versorgt zu werden.
Für den Bereich der palliativ-medizinischen Versorgung wurden die Voraussetzungen für erweiterte Leistungsansprüche geschaffen. Durch den Ausbau der palliativ-pflegerischen und palliativ-medizinischen Versorgungsmöglichkeiten ist die Aktualisierung der Begutachtungsanleitung SAPV und stationäre Hospizversorgung notwendig geworden.
Aufgabe des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ist es, im Auftrag der Krankenkassen zu prüfen, ob die medizinischen Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen im Einzelfall vorliegen. Dabei hat sich die Begutachtung an einheitlichen Kriterien zu orientieren. Insbesondere die Abgrenzung der SAPV-Leistungen von anderen ambulanten Leistungen der Palliativversorgung sowie die sachgerechte Beurteilung des Leistungsumfangs im Rahmen der abgestuften Leistungserbringung stellen dabei besondere Anforderungen an die ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter. Um eine einheitliche sozialmedizinische Begutachtung sicherzustellen, wird in der vorliegenden Begutachtungsanleitung die Indikationsstellung zu SAPV-Leistungen differenziert dargestellt und veranschaulicht. Diese konsentierte Begutachtungsanleitung ist sowohl für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung als auch für die Krankenkassen verbindlich.
Die Begutachtungsanleitung SAPV und stationäre Hospizversorgung finden Sie hier.
Pflegepersonalstärkungsgesetz – Förderanträge für die Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
Gemäß dem am 09.11.2018 beschlossenen Pflegepersonalstärkungsgesetz können ambulante als auch stationäre Pflegeinrichtungen Förderanträge für die Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen stellen.
Den Musterantrag finden Sie hier.
Pflegepersonalstärkungsgesetz – Bessere Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und Familie (§ 8 Abs. 7 SGB XI)
Gemäß dem am 09.11.2018 beschlossenen Pflegepersonalstärkungsgesetz können ambulante als auch stationäre Pflegeinrichtungen Förderanträge für die bessere Vereinbarkeit der Mitarbeiter von Pflege, Beruf und Familie stellen.
Gefördert werden individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind. Auch für Schulungen und Weiterbildungen, die die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf verbessern, gibt es Zuschüsse.
Jede Einrichtung erhält jährlich 50 Prozent der Ausgaben für diesen Bereich, höchstens jedoch 7.500 €. Lesen Sie hierzu mehr
Den Musterantrag finden Sie hier.
Pflegepersonalstärkungsgesetz - zusätzliche Stellen für stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 8 Abs. 6 SGB XI)
Im November 2018 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungs-¬Gesetz, PpSG) verabschiedet. Ein Kerninhalt des Gesetzes ist die beabsichtigte Verbesserung der Personalausstattung in Pflegeeinrichtungen. Laut Gesetzesbegründung haben die Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, auf Antrag schnell und unbürokratisch diese zusätzlichen Stellen durch einen Zuschlag finanziert zu bekommen… Lesen Sie hierzu mehr
Den Musterantrag finden Sie hier.
Die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 6 SGB XI zur Finanzierung von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegestellen (Pflegefachkräfte oder Pflegehilfskräfte in Ausbildung) in vollstationären Pflegeeinrichtungen (Vergütungszuschlags-Festlegungen) vom 04.02.2019 können Sie hier abrufen.

Vereinbarung gem. § 132g SGB V – Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Mit zunehmendem Alter oder mit chronisch fortschreitenden Erkrankungen wird eine intensive Auseinandersetzung mit Fragen insbesondere zu pflegerischen Maßnahmen und medizinischen Behandlungen sowie zu psychosozialer Unterstützung in Vorbereitung auf die letzte Lebensphase erforderlich. Vor diesem Hintergrund können zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI gemäß § 132g Abs. 1 SGB V eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten.
Inhalt der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist ein individuell zugeschnittenes Beratungsangebot über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase. Dabei soll bedürfnisorientiert auf medizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen, mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete Maßnahmen zur palliativen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden. Bestandteil der Beratungsgespräche soll auch das Angebot zur Aufklärung über bestehende rechtliche Vorsorgeinstrumente (insbesondere Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht) bzw. die Möglichkeit ihrer Aktualisierung sein.
Stationäre Pflegeeinrichtungen können sich entscheiden, die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anzubieten. Die Finanzierung erfolgt für gesetzlich Versicherte über die Krankenkasse. Die Inanspruchnahme durch die Versicherten in diesen Einrichtungen ist freiwillig… Lesen Sie hierzu mehr
Den Muster-Leistungsnachweis über eine Beratung nach §132g Abs. 3 SGB V finden Sie hier. Die Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V über Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vom 13.12.2017 können Sie hier abrufen.
Letzte Einzelheiten „zum Pflege-TÜV“ festgelegt*
(*Quelle: Presseinformation der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege vom 19.03.2019)
„Der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege hat einstimmig die Darstellung der Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen und der Ergebnisse des indikatorengestützten Verfahrens in den stationären Pflegeeinrichtungen beschlossen. Damit steht fest, in welcher Form sich Pflegebedürftige und deren Angehörige künftig über die Qualität von Pflegeeinrichtungen informieren können.
Unter Leitung des unparteiischen Vorsitzenden Mario Junglas hatte sich der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege in seiner heutigen Sitzung mit der Qualitätsdarstellungsvereinbarung befasst und die zwischen den Leistungsträgern sowie den Verbänden der Leistungserbringer auf Bundesebene noch strittigen Punkte diskutiert.
Die Qualitätsdarstellungsvereinbarung wird unverzüglich nach Rückmeldung des zuständigen Ministeriums auf der Homepage der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege online zum Download bereitgestellt.
Damit ist der Weg für die weitere Umsetzung des neuen Qualitätsprüfungssystems in der stationären Pflege frei. Die neuen Qualitätsinformationen werden den gesetzgeberischen Vorgaben entsprechend ab Anfang 2020 veröffentlicht.“

Die neue generalistische Ausbildung ab dem Jahr 2020
Als ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeeinrichtung hat das neue Pflegeberufegesetz mit der Einführung der generalistischen Ausbildung ab dem Jahr 2020 unmittelbaren Einfluss auf Sie. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Sie selbst Träger der praktischen Ausbildung sind. Jede Pflegeeinrichtung wird im Rahmen eines Umlageverfahrens zur Finanzierung des einzurichtenden Ausgleichsfond verpflichtet. Da das Pflegeberufegesetz viele Neuerungen umfasst und eine Flut an Informationen bringt, möchten wir Sie mit den vorerst wesentlichen Fristen vertraut machen:
- bis zum 15.06.2019 Mitteilung der voraussichtlichen Zahl der Ausbildungsverhältnisse sowie die voraussichtlichen Mehrkosten und die Höhe der voraussichtlich für jeden Auszubildenden anfallenden Ausbildungsvergütung.
- bis zum 15.06.2019 Mitteilung der voll-, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen über die angestellten Pflegefachkräfte in Vollzeitäquivalente, die am 15.12.2018 beschäftigt waren.
Ambulante Pflegeeinrichtungen teilen zusätzlich mit, welcher Anteil an VZÄ auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI entfällt und welche Punkte oder Zeitwerte 2018 abgerechnet wurden.
Stationäre Pflegeeinrichtungen teilen zusätzlich mit, die nach der geltenden Vergütungsvereinbarung zum 01.05.2019 vorzuhaltende Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten.
- 31.10.2019: Feststellungsbescheid für den Umlagebetrag der Pflegeeinrichtungen wird durch die zuständige Stelle versandt. Zu dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, sind die ersten Umlagebeträge durch die Pflegeeinrichtungen zu leisten.
Wir halten Sie über Änderungen und weitere Entwicklungen auf dem Laufenden.
Neue Begutachtungsrichtlinien ab 01.01.2017
Die Begutachtungs-Richtlinien zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sind beschlossen und veröffentlicht. Diese werden die bisherigen Richtlinien zum 01.01.2017 ablösen. Mit den neuen Richtlinien wurde ein weiteres wichtiges Element i.R.d. Umsetzung des PSG II und der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs veröffentlicht… lesen Sie hierzu mehr

Den vollständigen Richtlinien-Text können Sie hier abrufen.
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
Am 13.11.2015 hat der Bundestag das Zweite Pflegestärkungsgesetz verabschiedet. Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz tritt somit zum 01.01.2016 in Kraft, jedoch noch ohne leistungsrechtliche Umsetzung. Bundesminister Gröhe kommentiert die damit eintretende zweite Stufe der Pflegereform:...lesen Sie hierzu mehr

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